Die sogenannte Unabhängige regionale Aufarbeitungskommission (URAK)

Die UBSKM und die EKD haben am 13.12.2023 eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet1. Danach verpflichtet sich die EKD dazu, in Deutschland 9 sogenannte Unabhängige regionale Aufarbeitungskommissionen (URAK) aufzubauen.

Der Aufbau der URAK soll wie folgt erfolgen:

In jedem URAK-Gebiet werden Foren veranstaltet aus denen sich eine URAK-Betroffenenvertretung bildet.

In Abhängigkeit von den regionalen Umständen und der Anzahl der beteiligten Landeskirchen und Diakonischen Werke wird eine Kommissionsgröße von mindestens sieben Mitgliedern empfohlen. Bei einer Anzahl von sieben Kommissionsmitgliedern sind zwei der Mitglieder aus dem Kreis der im Raum der evangelischen Kirche und Diakonie Betroffenen. Die übrigen Mitglieder sollen Expertinneninsbesondere aus Wissenschaft (z.B. der Geschichtswissenschaft, dem Archivwesen, der Rechtswissenschaft, der Psychologie, der Soziologie, der Pädagogik oder der Theologie), Fachpraxis, Justiz oder öffentlicher Verwaltung sowie Vertreterinnen der Landeskirchen und der Landesverbände der Diakonie sein. Sie alle sollen über persönliche und/oder fachliche Erfahrungen mit Prozessen der unabhängigen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in Institutionen verfügen. Weniger als 50 Prozent der Mitglieder dürfen Beschäftigte der Evangelischen Kirche oder der Diakonie sein oder einem ihrer Gremien angehören.2

Die Leitungsorgane der jeweiligen Landeskirchen und der jeweiligen Landesverbände der Diakonie berufen die Mitglieder der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommissionen für vier Jahre (auf persönlichen Wunsch: zwei Jahre), eine wiederholte Berufung ist möglich.3

Bezüglich der Berufung der Mitglieder aus Wissenschaft, Fachpraxis, Justiz, öffentlicher Verwaltung, etc. bitten sie die jeweils zuständige(n) Landesregierung(en) um Benennung geeigneter Personen.4

Die Benennung der Mitglieder aus dem Kreis der im Raum der evangelischen Kirche und Diakonie Betroffenen in die Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommissionen erfolgt durch die Betroffenenvertretungen.5

Leider wurden in die URAK einige Punkte eingebaut, die die suggerierte Unabhängigkeit vor Vorne herein in Frage stellen:

  • Dadurch, das URAK-Mitglieder von den Leitungsorganen der jeweiligen Landeskirchen und der jeweiligen Landesverbände der Diakonie berufen werden ist davon auszugehen, dass diese URAK-Mitglieder Kirchennah sein werden.
  • Die Geschäftsordnung der URAK wurde
  • Die UBSKM wurde nicht an der Erstellung der Geschäftsordnung beteiligt
  • Das Kirchennahe BeFo bekommt zwecks Sicherung der Transparenz jährlich einen Bericht der URAK.6

Zu dem Thema empfehlen wir auch unsere passende Podcast-Episode.

Was wir als Initiative zum Thema Betroffenenbeteiligung fordern lesen Sie hier.

  1. vgl. Gemeinsame Erklärung (externer Link), EKD ↩︎
  2. vgl. Gemeinsame Erklärung (externer Link), EKD: 2.2 ↩︎
  3. vgl. Gemeinsame Erklärung (externer Link), EKD: 2.3 ↩︎
  4. vgl. Gemeinsame Erklärung (externer Link), EKD: 2.3 ↩︎
  5. vgl. Gemeinsame Erklärung (externer Link), EKD: 2.3 ↩︎
  6. vgl. Gemeinsame Erklärung (externer Link), EKD: 5 ↩︎
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