Keine Einheit, keine Transparenz, keine Gerechtigkeit: Die EKD zementiert den Flickenteppich bei Anerkennungszahlungen

Am 13.12.2025 wurde bekannt: Ab dem 01.01.2026 wird es in der EKD kein bundesweit einheitliches Verfahren für Anerkennungszahlungen an Betroffene sexualisierter Gewalt geben.1 Damit bleibt, was die EKD seit Jahren perfektioniert: Kontrolle behalten, Verantwortung verwalten, Gerechtigkeit vermeiden.

Denn “Anerkennungszahlungen” sind ohnehin kein Ersatz für das, was Betroffene bräuchten: Entschädigung, Transparenz, Verlässlichkeit, unabhängige Kontrolle – und eine Institution, die endlich nicht sich selbst schützt. Stattdessen gibt es weiterhin Verfahren, die je nach Region anders laufen, sich kaum vergleichen lassen und Betroffene erneut in eine Rolle drängen: Bittsteller:innen vor kirchlichen Gremien.

Im Folgenden die Gründe, warum es zu keiner einheitlichen Praxis kommen wird – und warum das für Betroffene ein institutionelles Problem ist, nicht bloß ein organisatorisches Detail:

1. Mehrere Kommissionen: Stärkung der regionalen Autonomie statt Gerechtigkeit

Über Anerkennungszahlungen entscheiden sogenannte Anerkennungskommissionen. Wenn mehrere Kommissionen zuständig sind, ist Ungleichbehandlung nicht die Ausnahme, sondern eingebaut: Ähnliche Fälle können je nach Region völlig unterschiedlich bewertet werden – abhängig von lokaler Praxis, Haltung, Auslegung und interner Kultur.

Zum Vergleich: In der katholischen Kirche gibt es eine zentral zuständige Kommission für Fälle in Deutschland. Zentralität verhindert nicht automatisch Ungerechtigkeit – aber sie reduziert Willkür und erhöht Vergleichbarkeit. In der EKD dagegen sind mehrere Kommissionen vorgesehen – und das sogar ohne einheitliche Orientierungskriterien (siehe Punkt 2). Das ist der perfekte Nährboden für Zufallsentscheidungen.

2. Kein Anhaltskatalog: Willkür ohne Maßstab

Der angekündigte Anhaltskatalog wurde nicht fertiggestellt.2 Damit fehlt weiterhin eine verbindliche Orientierung, anhand derer Beträge nachvollziehbar und vergleichbar festgelegt werden könnten. Anders gesagt: Betroffene sollen sich mit dem was sie vielleicht bekommen abfinden.

Und selbst wenn der Katalog irgendwann kommt: Vorgesehen waren rund 15 fiktive Fallbeispiele mit finanziellen Spannen (z. B. 10.000–30.000 €). Spannen dieser Größe sind keine Orientierung – sie sind ein Auslegungsfreibrief. Wer Einheitlichkeit ernst meint, schafft überprüfbare Kriterien. Wer sie nicht schafft, nimmt Ungleichheit in Kauf.

3. Unterschiedliche Verfahrensordnungen: Kirchenrechtliche Patchwork-Gerechtigkeit

Die Verfahrensregeln unterscheiden sich bereits deutlich:

Die Ordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern umfasst 6 Seiten.3

Ordnung der Kommission für Anerkennungsleistungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck umfasst ebenfalls 6 Seiten. 4

Die Ordnung der Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen umfasst 12 Seiten5.

Nicht nur der Umfang, auch der Inhalt weicht in wichtigen Punkten voneinander ab. Das bedeutet: Nicht die Tat bestimmt die Behandlung – sondern die Landeskirche. Wer Gerechtigkeit ernst meint, schafft gleiche Standards. Wer unterschiedliche Standards schafft, produziert systematisch Ungleichheit.

4. Keine echte zweite Instanz: Selbstkontrolle statt Rechtsweg

Wenn Betroffene mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind, gibt es faktisch keinen unabhängigen Berufungsweg. Zwar ist eine Koordinierungskommission für Gegenvorstellungen vorgesehen – aber das ist keine zweite Instanz, sondern Selbstverwaltung:

    – Gegenvorstellung innerhalb von 6 Monaten möglich.
    – Die Koordinierungskommission besteht aus den Vorsitzenden der Anerkennungskommissionen. Das ist keine Unabhängigkeit – das ist ein Zirkel der Entscheider:innen, die sich gegenseitig kontrollieren.
    – Neubewertung nur, wenn “erheblich” von “vergleichbaren” Fällen abgewichen wird – ohne klare Definition.

    Ergebnis: Ein Rechtsmittel, das keines ist. Für Betroffene heißt das: Man darfst sich beschweren – aber nur innerhalb willkürlich gesetzter Grenzen, und geprüft wird von denselben Strukturen, die schon vorher entschieden haben.6

      5. Fristenlogik als Risiko: Betroffene sollen “den richtigen Zeitpunkt” erraten

      Der ehemalige Sprecher der Betroffenen im Beteiligungsforum empfahl Betroffenen, vorerst keine Anträge zu stellen und abzuwarten.7 Die Gründe sind nicht öffentlich bekannt. Eine mögliche Ursache: die Fristenlogik bei Gegenvorstellungen – und die Frage, was passiert, wenn es in der Zukunft Änderungen bei den Regeln geben.

      Beispiel:

      Der ehemalige Sprecher der Betroffenen im Beteiligungsforum empfahl Betroffenen, vorerst keine Anträge zu stellen und abzuwarten. Die Gründe sind nicht öffentlich bekannt. Eine plausible Ursache: die Fristenlogik bei Gegenvorstellungen – und die Frage, was passiert, wenn Regeln später geändert werden.

      Beispiel:
      – Anfang 2026: Antrag → 10.000 €
      – Gegenvorstellung fristgerecht → Ablehnung im August 2026
      – November 2026: Anhaltskatalog erscheint, vergleichbare Fälle lägen bei 20.000–25.000 €

      Kernproblem: Ist das Verfahren nach der Ablehnung “endgültig abgeschlossen” – oder gibt es eine Neubewertung nach späteren Standards? Wenn das unklar bleibt, entsteht eine perfide Lage: Betroffene sollen raten, wann die EKD ihnen weniger schadet. Wenn die EKD solche Situationen konstruiert, schafft sie nicht Schutz – sondern zusätzliche Verunsicherung.

      6. Mögliche Benachteiligung von Frauen: historische Strafbarkeit als kirchlicher Filter

      Die Anerkennungsrichtlinie der EKD sieht eine pauschale Zahlung von 15.000 € vor, wenn die Tat zum Tatzeitpunkt oder zum Zeitpunkt der Antragstellung nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches strafbar war oder ist. Das kann zu Ungleichbehandlung führen: Bestimmte Konstellationen könnten strafrechtlich historisch anders bewertet werden als im Kern vergleichbare Taten gegen weibliche Jugendliche oder bei weiblichen Täterinnen.8

      Die Konsequenz wäre absurd und bitter: Nicht das Leid entscheidet – sondern juristische historische Kategorien, die gesellschaftliche Ungleichheiten fortschreiben. Eine Institution, die Gerechtigkeit propagiert, müsste solche Effekte aktiv ausschließen – und nicht davon profitieren.

      7. Teilstart und regionale Sonderregeln: Ungleichbehandlung ist schon eingebaut

      Ab Januar 2026 gilt das neue Anerkennungsverfahren nicht überall, sondern startet zunächst nur in sieben von zehn Verbünden; drei östliche Verbünde sollen erst im 1. Halbjahr 2026 folgen. Damit hängen Verfahren und Tempo weiterhin davon ab, wo Betroffene leben bzw. welcher Verbund zuständig ist. 9

      Zugleich sind regionale Abweichungen ausdrücklich vorgesehen: In Bayern wird die Kommission für drei Jahre um eine Person erweitert; in Niedersachsen/Bremen wird zusätzlich geprüft, ob man eine Antragstellung überhaupt zulässt und wann eine „besondere Verantwortung“ kirchlicher Institutionen vermutet wird. Das sind nicht bloß Details, sondern Kriterien, die die Chancen und Bewertungen im Verfahren komplett verändern können.

      Fazit

      Wer das “Anerkennung” nennt, betreibt Sprachpolitik. Was Betroffene erleben, ist etwas anderes: ein kirchlich organisiertes Minimum, das maximale Kontrolle bei minimaler Verbindlichkeit ermöglicht.

      1. vgl. Es hakt bei Zahlungen an Missbrauchs-Betroffene (externer Link) 13.12.2025, evangelisch.de ↩︎
      2. vgl. Es hakt bei Zahlungen an Missbrauchs-Betroffene (externer Link) 13.12.2025, evangelisch.de ↩︎
      3. vgl. Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung erlittenen Leids
        der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayer
        n (externer Link) ↩︎
      4. vgl. Ordnung der Kommission für Anerkennungsleistungen
        der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
        (externer Link) ↩︎
      5. vgl. Ordnung der Anerkennungskommission der evangelischen
        Kirchen in Niedersachsen und Bremen vom 1. Januar 2026
        (externer Link) ↩︎
      6. vgl. Anerkennungsrichtlinie der EKD vom 21.05.2025 (externer Link ↩︎
      7. vgl. Es hakt bei Zahlungen an Missbrauchs-Betroffene (externer Link) 13.12.2025, evangelisch.de ↩︎
      8. vgl. Anerkennungsrichtlinie der EKD vom 21.05.2025 (externer Link) ↩︎
      9. vgl. Ab Januar: Neues Anerkennungsverfahren für erlittene sexualisierte Gewalt tritt in Kraft (externer Link) ↩︎

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