Initiative zur Aufarbeitung der sexualisierten Gewalt der Landeskirche Hannovers und EKD
Hilfe für Betroffene
Unsere Initiative ist keine Beratungsstelle und kann keine Fachberatung durchführen. Insbesondere kann die Initiative keine Rechtsberatung oder Beratung zu Gesundheitsthemen durchführen. Die hier bereitgestellten Informationen sind lediglich eine nicht abschließende Linksammlung und ersetzen keine Rechtsberatung und keinen Besuch bei einer Ärztin oder einem Arzt oder bei einem Psychotherapeuten oder einer Psychotherapeutin.
Hilfeangebote für Betroffene von sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend (externer Link), ein Angebot der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM). Hier werden Betroffene oder andere interessierte Personen individuell beraten und es werden weiterführende Beratungsangebote vor Ort vermittelt.
Folgende Punkte können für Betroffenen allerdings wichtig sein:
Gesundheit
Wenn es Ihnen akut psychisch oder physisch nicht gut geht und eine Behandlung nicht warten kann, handelt es sich möglicherweise um einen lebensbedrohlichen Notfall. Zögern Sie nicht und rufen Sie die 112 an oder begeben Sie sich in die Notaufnahme eines Krankenhauses und sprechen Sie ohne Scham Ihre Probleme an.
Betroffene sexueller Gewalt leiden als Folge der Erlebnisse häufig unter psychischen Erkrankungen. Psychische Erkrankungen sind behandelbar. Wenn es Ihnen psychisch nicht gut geht, dann sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt darüber und bitten Sie um Behandlung. Sie können sich auch direkt an einen Facharzt für Psychiatrie und einen Psychotherapeuten wenden. Der Facharzt für Psychiatrie ist meist für die Behandlung der psychischen Erkrankung mit Medikamenten zuständig. Der Psychotherapeut behandelt die psychische Erkrankung mit einer Gesprächstherapie.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung soll den Verdienstausfall zahlen wenn eine Person z.B. aufgrund von Erkrankung seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ist häufig sehr niedrig. Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung müssen meist Angaben zu zurückliegenden ambulanten und stationären Behandlungen gemacht werden. Je nach Vorerkrankung kann es sein, dass der Betroffene keine Berufsunfähigkeitsversicherung mehr abschließen kann. Es ist ratsam sich zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung frühzeitig neutral beraten zu lassen. Beispielsweise bei einer Verbraucherzentrale.
Hier unsere passende Podcast-Episode zum Thema hier.
Belangung des Täters
Strafverfolgung: Bei der Strafverfolgung in fällen Sexueller Gewalt gibt es zwei große Hürden. Die erste Hürde ist die Beweisbarkeit. Sexuelle Gewalt wird meist in Abwesenheit von Zeugen ausgeführt. Die zweite Hürde ist die Verjährung. Häufig trauen sich betroffene sexueller Gewalt erst viele Jahre oder viele Jahrzehnte über ihre Gewalterfahrung zu sprechen.
Die Initiative hat zum Thema Strafverfolgung eine klare Meinung: Zeigen Sie Ihren Täter so früh wie möglich damit Ihre Erinnerungen als Zeuge noch so frisch wie möglich sind und bevor die Taten verjähren damit der Täter aus dem Verkehr gezogen werden kann. Nicht jede Anzeige führt zu einer Verurteilung. Aber eine Anzeige kann zu einer Verurteilung führen.
Nebenklage: Betroffene haben in einem Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs die Möglichkeit als Nebenkläger aufzutreten. Neben der Staatsanwaltschaft wird der Täter dann auch noch vom Betroffenen angeklagt. Informationen zum Thema Nebenklage können Rechtsanwälte erteilen. Informationen zum Thema Nebenklage auch beim Bundesministerium der Justiz hier (externer Link).
Schmerzensgeld: Zu der Frage wie Sie Ihren Täter zur Zahlung von Schmerzensgeld verklagen können, kann Sie ein Rechtsanwalt beraten. Für Menschen mit geringen Einkommen gibt es die Beratungshilfe. Aus dazu kann ein Rechtsanwalt beraten. Informationen zur Beratungshilfe finden sich auch auch der Seite des niedersächsischen Landesjustizportal hier (externer Link).
Kirche
Die Kirche übernimmt praktisch keine Verantwortung und leistet auch nicht viel. Die Anerkennungsleistung und die Akteneinsicht sollte sich jedoch jeder Betroffene in Anspruch nehmen.
Akteneinsicht: Betroffene haben die Möglichkeit, sich bei der sogenannten Fachstelle der zuständigen Landeskirche oder Diakonie zu melden um dort Akteneinsicht zu beantragen. Sollten Akten nicht vorgelegt werden lassen Sie sich die Namen der Akten nennen und fragen Sie nach dem Grund warum man Ihnen die Akte nicht vorlegen will.
Als Initiative empfehlen wir allen empfehlen allen Personen die von sexualisierter Gewalt in der EKD und Diakonie betroffen sind, unbedingt in der für sie zuständigen sogenannten Fachstelle Akteneinsicht einzufordern.
Melden Sie sich bei der Zentrale Anlaufstelle help.de (externer Link). Dort wird man Ihnen die für Sie zuständige sogenannte Fachstelle nennen können.
Entschädigung: Entschädigungen zahlt die Kirche nicht. Allerdings gib es seit dem 01.01.2026 eine Anerkennungsrichtlinie von EKD und Diakonie, die allerdings von den zuständigen Landeskirchen und Diakonieverbänden sehr unterschiedlich umgesetzt werden. Nach diese Anerkennugnsrichtlinie wird and Betroffene sexualisierter Gewalt ggf. einen sogenannten Anerkennugnsleistung in willkürlicher Höhe gezahlt. Dazu müssen Betroffene einen Antrag bei der für sie zuständigen Anerkennugnskommission stellen. Melden Sie sich bei der Zentrale Anlaufstelle help.de (externer Link). Dort wird man Ihnen die für Sie zuständige sogenannte Anerkennungskommission nennen können.
Sogenannte Fachstellen: Kirchen und Diakonie betreiben sogenannte Fachstellen. Dieses Fachstellen sind keinen Fachberatungsstellen; sie wickeln Missbrauchsfälle legiglich im Sinne von Kirche und Diakonie ab. Betroffene berichten häufig, dass dort sehr unsensibel mit Betroffenen umgegangen wird.
Beratungsstellen
Hilfeangebote für Betroffene von sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend (externer Link), ein Angebot der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM). Hier werden Betroffene oder andere interessierte Personen individuell beraten und es werden weiterführende Beratungsangebote vor Ort vermittelt.
Sozialleistungen
Die Kirche praktisch keinen Verantwortung übernimmt, muss der Staat zahlen.
Erwerbsminderung: Menschen denen beispielsweise aufgrund einer psychischen Erkrankung die Fähigkeit der Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise verloren gegangen ist, wird möglicherweise eine Erwerbsminderungsrente gewährt. Mehr Informationen zum Thema Erwerbsminderungsrente auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung hier (externer Link). Damit ein Antrag Zahlung einer Erwerbsminderungsrente bewilligt werden kann, müssen meist ärztliche oder psychotherapeutische Unterlagen vorliegen. Es ist ratsam eine vorliegende Erkrankung frühzeitig behandeln zu lassen damit die Erkrankung entweder gar nicht schlimmer wird oder damit im Ernstfall schon Unterlagen vorhanden sind.
soziale Entschädigung gemäß SGB XIV: Betroffene sexueller Gewalt können sich beim Weißen Ring zu der sozialen Entschädigung gemäß SGB XIV beraten lassen. Ein Link zu der entsprechenden Seite hier (externer Link).
Grad der Behinderung: Menschen bei denen beispielsweise aufgrund einer psychischen Erkrankung an einer gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gehindert sind, kann ein Grad der Behinderung (GdB) zuerkannt werden. Ab einem GdB von 20 spricht man von einer Behinderung, ab einem GdB vom 50 von einer Schwerbehinderung. Mehr zum Thema Behinderung gemäß SGB IX auf der Seite des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung hier (externer Link). Damit ein Antrag auf Feststellung eines GdB bewilligt werden kann müssen meist ärztliche oder psychotherapeutische Unterlagen vorliegen. Es ist ratsam eine vorliegende Erkrankung frühzeitig behandeln zu lassen damit die Erkrankung entweder gar nicht schlimmer wird oder damit im Ernstfall schon Unterlagen vorhanden sind.
SGB VII (Unfallkasse): Seit 2020 kann ein Missbrauchsfall als Arhbeitsunfall anerkannt werden, wenn der Missbrauch in Kontext des Ehrenamtes erfahren wurde. Der Link zur der entsprechenden Seite der VBG ist hier (externer Link).