Am 01.04.2025 trat die EKD-Anerkennungsrichtlinie in Kraft (externer Link). Die EKD wollte damit angeblich Vereinheitlichung schaffen wollen. Tatsächlich wirkt das System wie ein kirchlicher Weg, Entschädigungen zu vermeiden und stattdessen über „Anerkennungsleistungen“ willkürlich entscheiden zu können.
Am 18.12.2025 wurde bekannt: Eine echte Vereinheitlichung wird es nicht geben. Nicht alle Gliedkirchen haben die EKD-Richtlinie übernommen – manche haben sogar bewusst abweichende Regeln eingeführt.1 Damit gilt: Anerkennung nach Zuständigkeit statt nach Gerechtigkeit.
Ab 01.01.2026 sollen Anerkennungsleistungen aus zwei Teilen bestehen:2 3
- 15.000 € pauschal, aber nur bei „passender“ Strafbarkeit nach dem 13. Abschnitt des StGB4
- Individueller Zusatzbetrag, in willkürlicher Höhe: Er solle Tat, Folgen und Institutionsverhalten berücksichtigen5 und habe laut EKD angeblich keine Obergrenze6 – obwohl der dafür angekündigte Anhaltskatalog nie fertiggestellt wurde.7
Die Kopplung an Strafbarkeit ist realitätsfern und ungerecht, sagt die Strafrechtlerin Martina Lörsch, weil Strafbarkeit oft an formalen Details hängt (z.B. Schutzbefohlenenverhältnis).8 Außerdem droht durch § 175 StGB (bis 1994), dass alte Unrechtsnormen weiterwirken – je nachdem, welches Geschlecht Betroffene damals hatten. Die EKD übernimmt damit alte Unrechtsnormen – und macht sie zur Grundlage heutiger Anerkennungszahlungen.
Die Verbünde für Anerkennungskommissionen sind zudem sehr unterschiedlich groß. Zusammen mit den Sonderwegen einzelner Kirchen entsteht ein Flickenteppich: Betroffene erhalten nicht überall dieselben Regeln, dieselben Maßstäbe und nicht dieselbe Anerkennung.

Informationen zu den unterschiedlichen Anerkennungsleistungsverfahren
Evangelischen Landeskirche in Baden + Evangelische Kirche in der Pfalz + Diakonie Baden + Diakonie Pfalz
Vergleich: EKD-Anerkennungsrichtlinie vs. Umsetzung im Verbund Baden/Pfalz
Stand: 16.01.2026
Verglichen werden die „Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt“ (Beschluss vom 21.03.2025) und die Umsetzung im Verbund Baden/Pfalz (Start ab 01.01.2026).
| EKD (Anerkennungsrichtlinie, 21.03.2025) | Baden/Pfalz (Verbund, ab 01.01.2026) | Unterschied / Abweichung | Nachteil / mögliche Folge für Betroffene |
|---|---|---|---|
| Die Anerkennung erfolgt nach der EKD-Anerkennungsrichtlinie (bundesweit einheitlicher Rahmen). |
In Baden wird die EKD-Anerkennungsrichtlinie ausdrücklich übernommen („in der jeweils geltenden aktuellen Fassung“). Für den Verbund Baden/Pfalz ist der Start unter der EKD-Richtlinie ab 01.01.2026 vorgesehen; in der EKD-Übersicht ist der Verbund mit „Unterschiede: nein“ geführt. | Keine inhaltlichen Abweichungen erkennbar. Dynamische Übernahme ohne Sonderregeln. | Keine zusätzlichen Hürden gegenüber der EKD-Richtlinie erkennbar (keine Sonderkriterien, keine zusätzlichen Einschränkungen). |
Ordnung der Anerkennungskommission Baden/Pfalz (externer Link)
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern und Diakonie Bayern
Abweichung zur EKD-Anerkennungsrichtlinie. Besonders relevant sind (1) die abweichende Begriffsdefinition („sexualisierte Gewalt“ über PrävG statt Gewaltschutzrichtlinie-EKD) und (2) die Übergangsregel zur Besetzung bis 31.12.2028.
Vergleich: EKD-Anerkennungsrichtlinie vs. Ordnung der Anerkennungskommission (Bayern/ELKB)
Stand: 16.01.2026
Verglichen werden die „Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt“ (vom 21.03.2025, Inkraft: 01.04.2025) und die „Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung erlittenen Leids der ELKB“ (ab 01.01.2026). Zusätzlich sind die Unterschiede aus Gewaltschutzrichtlinie-EKD und Präventionsgesetz der ELKB (PrävG)
| EKD (Anerkennungsrichtlinie, 21.03.2025) | Ordnung Bayern/ELKB (01.01.2026) | Unterschied / Abweichung | Nachteil / mögliche Folge für Betroffene |
|---|---|---|---|
| § 2 Abs. 1: Begriff „sexualisierte Gewalt“ nach Gewaltschutzrichtlinie-EKD „in der jeweils aktuellen Fassung“. Vertiefung: GewSchR-EKD § 2 Abs. 1 (gekürzt): „unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten … Würde … verletzt“. | § 2 Abs. 1: Begriff „sexualisierte Gewalt“ nach Präventionsgesetz (PrävG) „in der jeweils aktuellen Fassung“. Vertiefung: PrävG ELKB § 1 Abs. 2 (gekürzt): „Straftaten … sexuelle Selbstbestimmung … darüber hinaus … Machtausübung“. | Bayern übernimmt die EKD-Definition nicht direkt, sondern verweist auf das PrävG. Das PrävG ist in der Definition stärker straf- und machtbezogen (Straftat + Machtausübung/Ausnutzung), während die Gewaltschutzrichtlinie stärker über Unerwünschtheit/Würde arbeitet. | Mehr Streit-/Begründungsdruck in Grenzfällen (z.B. sexualisierte Belästigung, Demütigung, Drucksituationen ohne „klassisches Machtgefälle“). Peer-Gewalt: Übergriffe unter Gleichaltrigen werden in der Praxis oft als „Gruppendynamik“ relativiert; eine engere/machtbezogene Lesart kann das Anerkennen von Schutzversagen (Aufsicht/Intervention) zusätzlich erschweren. |
| § 2 Abs. 2: Betroffene = sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende im Kontext dienstlicher Aufgabe/Abhängigkeit (Tun oder Unterlassen). | § 2 Abs. 2: Wortgleich/inhaltlich gleich: Betroffene = sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende im Kontext dienstlicher Aufgabe/Abhängigkeit. | Kein inhaltlicher Unterschied: Beide Systeme koppeln Anerkennung an den Mitarbeitenden-Täterbezug. | Peer-Gewalt fällt oft durchs Raster: Wenn Täter*innen andere Teilnehmende waren (ohne Mitarbeitendenstatus), sind Anerkennungsleistungen häufig ausgeschlossen – auch wenn die Tat in kirchlichem Kontext geschah und Aufsicht/Intervention versagt haben kann. |
| § 3 Abs. 1 S. 2–3: „… im Bereich der EKD einheitliches Formular …“. | § 3 Abs. 1: Formular wird durch die Geschäftsstelle bereitgestellt (kein ausdrücklicher Hinweis auf EKD-weite Einheitlichkeit). | EKD legt Standardisierung über ein EKD-weites Formular nahe; Bayern regelt nur die Bereitstellung über die Geschäftsstelle. | Unterschiede in Sprache/Struktur/Hilfetexten können Zugangshürden erhöhen (je nach Ausgestaltung). Peer-Gewalt: Wenn Betroffene schon unsicher sind, ob sie „reinpassen“, steigert ein weniger standardisierter Zugang die Hemmschwelle. |
| § 3 Abs. 3: Bei Mehrfachzuständigkeit: Formular einmal; Kommissionen einigen sich auf führende Kommission. | § 3 Abs. 3: Andere Kommissionen werden informiert; Einigung wird „angestrebt“. | ELKB formuliert weicher („angestrebt“) statt verbindlich („einigen sich“). | Mehr Risiko für Verzögerung/Zuständigkeitsunklarheit in Mischkontexten (Kirche/Diakonie/Ortswechsel). Für Betroffene bedeutet das häufig längere Unsicherheit und zusätzlichen Nachfass-Aufwand. |
| § 6 Abs. 5: Koordinierungskommission: Korrektur bei wesentlicher Abweichung der Leistungshöhe; schriftliches Verfahren; Anhörung möglich. | § 6 Abs. 4: Verweis auf Koordinierungskommission „gem. § 6 Abs. 5“ EKD (Details überwiegend per Verweis). | In Bayern ist die „2. Ebene“ weniger im Text erklärt; Kriterien sind nicht im Bayern-Dokument selbst ausgeführt. | Betroffene können Schwellen und Rechte (z.B. „wesentliche Abweichung“) schlechter erkennen – Risiko von Enttäuschung („keine echte Berufung“) oder Nichtnutzung wegen Intransparenz. |
| § 8 Abs. 1: Berufung der Mitglieder durch Leitungsorgane der Verbund-Mitglieder; mind. 3, ungerade Zahl. | § 8 Abs. 1: Berufung durch Landeskirchenrat; Amtszeit 3 Jahre; „in der Regel fünf“ Mitglieder. | Bayern: zentralere Berufung (Landeskirchenrat) + feste Amtszeit + Regelgröße. | Kann als systemnäher wahrgenommen werden („Kirche beruft Kommission“). Das kann Vertrauen senken – insbesondere bei institutionellem Konflikterleben. |
| Keine Übergangsausnahme zur Besetzungsregel; Mindest-/ungerade Besetzung gilt durchgängig. | § 12 Abs. 2: „Bis 31. Dezember 2028 gilt § 8 Abs. 1 S. 1 nicht.“ | ELKB setzt einen zentralen Standard (mind. 3 / ungerade Zahl) vorübergehend außer Kraft. | Risiko von Qualitäts-/Tempoeinbußen (weniger Breite, höhere Belastung, längere Dauer). Zudem kann die Kommission in der Außenwahrnehmung noch kirchennäher wirken, wenn externe Perspektiven faktisch reduziert sind. |
| GewSchR-EKD § 4 Abs. 1 (gekürzt): Schutzauftrag gilt für alle, die kirchliche Angebote wahrnehmen; Prävention/Intervention als Pflicht. | PrävG ELKB § 2 Abs. 1 (gekürzt): Träger müssen vorbeugen, verhindern, reagieren, unterstützen und aufarbeiten. | Beide Rechtsrahmen betonen den institutionellen Schutzauftrag – Anerkennungsrecht bleibt aber häufig an Mitarbeitenden-Täterschaft gebunden (siehe § 2 Abs. 2). | Peer-Gewalt: Prävention/Intervention ist klar Pflicht – aber Anerkennung/Wiedergutmachung greift oft nicht. Dadurch entsteht eine Lücke zwischen Schutzanspruch und Anerkennungssystem, die Betroffene als strukturell ungerecht erleben können. |
Evangelische Kirchen in Niedersachsen und Bremen (Konföderation und Bremen) und deren Diakonische Werke
Starke Abweichung zur EKD-Anerkennungsrichtlinie.
Vergleich: EKD-Anerkennungsrichtlinie vs. Ordnung der Anerkennungskommission (Niedersachsen/Bremen)
Stand: 16.01.2026
Verglichen werden die „Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt“ (vom 21.03.2025) und die „Ordnung der Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen“ (vom 01.01.2026).
| EKD (Anerkennungsrichtlinie, 21.03.2025) | Ordnung Hannover (Nds/Bremen, 01.01.2026) | Unterschied / Abweichung | Nachteil / mögliche Folge für Betroffene |
|---|---|---|---|
| § 2 Abs. 1: Begriff „sexualisierte Gewalt“ nach Gewaltschutzrichtlinie-EKD „in der jeweils aktuellen Fassung“. | § 2 Abs. 1: Begriff nach Gewaltschutzrichtlinie-EKD „in der Fassung vom 24. Juni 2022“. | Die Ordnung fixiert die Definition auf einen bestimmten Stand (2022), während die EKD-Richtlinie dynamisch auf die jeweils aktuelle Fassung verweist. | Künftige Verbesserungen/Erweiterungen der Definition können Betroffene in Niedersachsen/Bremen nicht automatisch erreichen. Das kann zu engerer Auslegung oder Streit führen, ob ein Sachverhalt darunter fällt. |
| § 3 Abs. 1 S. 3: „Bestehende Dokumente, die die Tat oder die Folgen der Tat schildern, sind … beizufügen.“ | § 3 Abs. 1 S. 4: Zusätzlich: „Dokumente … über den Ausgang gerichtlicher Verfahren … (insbesondere Entscheidungen/Urteile) sind beizufügen.“ | Zusätzliche Pflichtunterlagen zu gerichtlichen Verfahren werden ausdrücklich verlangt. | Erhöhte Hürde und Bürokratie: Betroffene müssen ggf. Unterlagen beschaffen, die nicht verfügbar sind oder nie existierten (kein Verfahren). Das kann Verfahren verzögern und den Eindruck eines „Beweisprogramms“ verstärken. |
| § 3 Abs. 2 S. 4: Vertrauensperson/Bevollmächtigte: „Erstattung von Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung“. | § 3 Abs. 2 S. 4: Nur „Erstattung von Aufwendungen … nach entsprechender Anwendung des JVEG“. | EKD benennt Reisekosten + Aufwandsentschädigung ausdrücklich; die Ordnung knüpft an das JVEG (Justizvergütung/-entschädigung) an. | Begleitung kann faktisch schlechter gestellt oder komplizierter abrechenbar sein. Folge: Betroffene verzichten eher auf Unterstützung/Begleitung, obwohl diese zentral für Sicherheit, Kommunikation und Interessenwahrung sein kann. |
|
Kein eigener Prüfschritt „institutionelle Verantwortung“ als Tatbestand; Anerkennung erfolgt nach Plausibilitätsprüfung; Leistungen aufgrund besonderer Verantwortung der Institution. |
§ 7 Abs. 1: Kommission prüft Plausibilität UND stellt besondere institutionelle Verantwortung fest. § 7 Abs. 3: Besondere institutionelle Verantwortung wird vermutet, wenn: a) Tat durch Mitarbeitende im räumlichen Verantwortungsbereich der Institution erfolgt. b) Tat außerhalb des Ortes, aber im Rahmen eines durch Auftrag begründeten Abhängigkeitsverhältnisses (dienstlich/ehrenamtlich). c) Tat im räumlichen Verantwortungsbereich; Mitarbeitende hätten verhindern können und müssen, unterlassen es aber (pflichtwidriges Unterlassen). |
Hannover führt eine zusätzliche Entscheidungsebene ein: Neben Plausibilität muss die (besondere) institutionelle Verantwortung positiv festgestellt werden. Zudem werden mit § 7 Abs. 3 Vermutungsregeln (a-c) definiert, die Verantwortung in typischen Konstellationen annehmen, aber außerhalb dieser Fälle eine engere Prüflogik erzeugen können. |
Zusätzliche Hürde: Auch bei plausibler Tat kann die Anerkennung an der Verantwortungsfeststellung scheitern oder sich verzögern. Höheres Ablehnungsrisiko in Grenzfällen (Mischkontexte, unklare Zugehörigkeit/Beauftragung, Freizeit- oder Kooperationssettings). Mehr Belastung/Begründungsdruck: Betroffene müssen oft institutionelle Zuständigkeit, Abhängigkeit oder pflichtwidriges Unterlassen darlegen („wer war wofür verantwortlich?“). |
| § 7 Abs. 1: Anerkennungsleistungen werden „aufgrund der besonderen Verantwortung“ bewirkt. | § 5 Abs. 1: Nur wenn besondere Verantwortung vorliegt UND zivilrechtliche Ansprüche (Schadensersatz/Schmerzensgeld) „nicht möglich oder … nicht zumutbar“ sind. | Die Ordnung macht Anerkennung zusätzlich davon abhängig, dass zivilrechtliche Ansprüche nicht durchsetzbar oder unzumutbar sind. | Betroffene müssen ggf. zusätzlich darlegen, warum Klage nicht möglich/zumutbar ist. Das kann zu Verzögerungen, Ablehnungen oder Druck in Richtung Zivilprozess führen (Kostenrisiko, Retraumatisierung, lange Verfahrensdauer). |
| § 6 Abs. 1: Entscheidung wird mündlich mitgeteilt und danach schriftlich bestätigt (mündlich nur bei Verzicht). | § 8 Abs. 1: Geschäftsstelle übersendet schriftlich; Vorsitz kann zuvor mündlich mitteilen (mündlich nicht Standard). | Standardkommunikation ist umgedreht: EKD setzt mündliche Mitteilung als Regelfall, die Ordnung die schriftliche Übersendung. | Schriftliche Entscheidung ohne vorbereitendes Gespräch kann überfordernd oder triggernd sein. Betroffene erhalten weniger unmittelbare Einordnung/Unterstützung; Rückfragen sind schwerer in einem geschützten Rahmen zu platzieren. |
| § 11: „Diese Richtlinie wird laufend evaluiert.“ | Keine Evaluationsklausel; stattdessen § 11 „Übergangs- und Schlussvorschriften“. | Die EKD-Richtlinie verpflichtet zur laufenden Evaluation; die Ordnung enthält keinen entsprechenden Anpassungsauftrag. | Fehlender Evaluationsauftrag kann Reformdruck senken. Strukturelle Probleme (z.B. Kommunikation, Hürden, Dauer) werden ggf. langsamer erkannt und behoben. |
Ordnung der Anerkennungskommission Niedersachsen/Bremen (externer Link)
Nordkirche + Diakonie
Vergleich: EKD-Anerkennungsrichtlinie vs. Ordnung (Nordkirche PrävG § 9)
Stand: 16.01.2026
Verglichen werden die „Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt“ (vom 21.03.2025, Inkraft: 01.04.2025) und die Regelung der Nordkirche zu Anerkennungsleistungen im Präventionsgesetz (PrävG) § 9 (Nordkirche).
| EKD (Anerkennungsrichtlinie, 21.03.2025) | Nordkirche (PrävG § 9) | Unterschied / Abweichung | Nachteil / mögliche Folge für Betroffene |
|---|---|---|---|
|
Bundesweiter Rahmen: Einheitlicher Standard für Anerkennungsverfahren (EKD-weit). Rechtsquelle: Anerkennungsrichtlinie-EKD, Präambel; § 1. |
Geltung mit Abweichungsvorbehalt: EKD-Regelung gilt nur, „soweit … nichts Abweichendes geregelt wird“. Rechtsquelle: PrävG Nordkirche, § 9 Abs. 1. | Die Nordkirche übernimmt die EKD-Regeln nicht vollständig, sondern führt eine Abweichungsklausel ein. |
|
|
Verantwortungsrahmen: Anerkennungsleistungen werden „aufgrund der besonderen Verantwortung“ bewirkt. Rechtsquelle: Anerkennungsrichtlinie-EKD, § 7 Abs. 1. |
„Bieten … an“: Landeskirche/Diakonie „bieten Anerkennungsleistungen an“. Rechtsquelle: PrävG Nordkirche, § 9 Abs. 2 Satz 1. | EKD formuliert stärker als Verantwortungsübernahme, Nordkirche eher als Angebotslogik. |
|
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Leistung eigener Art: Aus Anerkennungsleistungen können keine weiteren Rechte abgeleitet werden. Rechtsquelle: Anerkennungsrichtlinie-EKD, § 7 Abs. 2. |
Freiwillig / kein Anspruch: „freiwillig“, „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und „kein Rechtsanspruch“. Rechtsquelle: PrävG Nordkirche, § 9 Abs. 2 Satz 3. | Nordkirche verschärft die rechtliche Einordnung deutlich durch den Zusatz „freiwillig / kein Anspruch“. |
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Pauschale + individuell: Anerkennungsleistung besteht aus individueller Leistung + 15.000 € Pauschale (bei Strafbarkeit i.S.d. Richtlinie). Rechtsquelle: Anerkennungsrichtlinie-EKD, § 7 Abs. 3–4. |
Regel nicht im Gesetz wiederholt: Betrag wird nicht separat wiederholt; Regel gilt über die Anwendbarkeit der EKD-Richtlinie – aber mit Sonderregel zur Anrechnung. Rechtsquelle: PrävG Nordkirche, § 9 Abs. 1 i.V.m. EKD § 7. | Formal gilt der EKD-Standard weiter – praktisch werden aber Vorleistungen durch zusätzliche Anrechnung relevanter. |
|
|
Altfall-Aufstockung / keine nachträgliche Kürzungslogik: Regelungen zur Aufstockung und zur Behandlung früherer Zahlungen sind in der EKD-Richtlinie angelegt. Rechtsquelle: Anerkennungsrichtlinie-EKD, § 7 Abs. 5–6. |
Zusätzliche Anrechnung früherer Unterstützungsleistungen: Frühere Unterstützungsleistungen können als „bereits erhalten“ berücksichtigt werden. Rechtsquelle: PrävG Nordkirche, § 9 Abs. 3. | Wichtigste materielle Abweichung: Unterstützungsleistungen werden in eine Anrechnungslogik einbezogen. |
|
|
Unabhängigkeit: Mitglieder handeln frei von Weisungen. Rechtsquelle: Anerkennungsrichtlinie-EKD, § 8 Abs. 4. |
Unabhängig – aber „an Recht und Gesetz gebunden“: Rechtsquelle: PrävG Nordkirche, § 9 Abs. 2 Satz 2. | Nordkirche setzt zusätzlich einen stärker formalistischen Rechtsrahmen als Leitformel. |
|
Ordnung der Anerkennungskommission der Nordkirche (externer Link)
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck + Evangelische Kirche Hessen-Nassau + Diakonie Hessen
Vergleich: EKD-Anerkennungsrichtlinie vs. Kurhessen/EKKW (nur Abweichungen)
Stand: 16.01.2026
Verglichen werden die „Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt“ (vom 21.03.2025, Inkraft: 01.04.2025) und die „Verordnung zur Übernahme der EKD-Anerkennungsrichtlinie“ der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) (vom 07.11.2025, Inkraft: 01.01.2026).
| EKD (Anerkennungsrichtlinie, 21.03.2025) | Kurhessen/EKKW (VO, 07.11.2025) | Unterschied / Abweichung | Nachteil / mögliche Folge für Betroffene |
|---|---|---|---|
|
§ 1 Abs. 2: Gemeinsame Kommissionen als Verbünde empfohlen. § 3 Abs. 3: Bei Mehrfachzuständigkeit: Formular einmal; Kommissionen einigen sich. | § 2 Abs. 1 Sätze 1–3: Gemeinsame Kommission zwingend; zwei Kammern (EKKW/EKHN). | EKKW macht die Verbundlösung verbindlich und setzt zusätzlich eine Kammer-Struktur. Unklare Zuordnungen laufen formal zwar „entsprechend“ EKD-Mehrfachzuständigkeit, aber in einer kammerbezogenen Vorstruktur. |
Mehr Zuständigkeits-Komplexität (Zusatzschleifen, Rückfragen, Abgrenzungen: „Welche Kammer?“). Risiko von Uneinheitlichkeit zwischen Kammern (Spruchpraxis/Kommunikation). Potenzial für längere Bearbeitungszeiten bei Grenzfällen. |
| § 1 Abs. 3 Satz 2: Einbeziehung evangelischer Jugendverbände empfohlen. | § 2 Abs. 2 Satz 2: Anschluss sonstiger Einrichtungen nur, wenn Anerkennungsleistungen bewirkt werden oder eine Vereinbarung besteht. | EKKW koppelt den Anschluss anderer Einrichtungen (z.B. Jugendverbände) an eine Finanzierungs-/Vereinbarungsvoraussetzung. Die EKD-Richtlinie empfiehlt Einbeziehung ohne diese Vorbedingung. |
Zuständigkeitslücken: Betroffene aus nicht angeschlossenen Kontexten können zwischen Stellen hin- und herverwiesen werden. Verzögerungen und Zusatzbelastung durch „Wer ist verantwortlich/wer zahlt?“ statt Fokus auf Anerkennung des Leids. |
| § 8 Abs. 1 Satz 3: Berufung der Mitglieder durch Leitungsorgane der Verbund-Mitglieder. | § 3 Abs. 2: Berufung im Benehmen mit der kirchlich-diakonischen Betroffenenvertretung. | EKKW schreibt eine formelle Beteiligung der Betroffenenvertretung bei der Besetzung der EKKW-Kammer vor („im Benehmen“). Die EKD-Richtlinie verlangt dies nicht ausdrücklich. |
Kann mehr Betroffenenperspektive ermöglichen – aber „im Benehmen“ ist kein Vetorecht. Wenn Beteiligung als nur formal erlebt wird, kann das Vertrauen besonders stark beschädigt werden. |
|
Keine feste Amtszeitnorm in § 8. Rechtsquelle: Anerkennungsrichtlinie-EKD | § 3 Abs. 3: Amtszeit 3 Jahre; Wiederberufung möglich. | EKKW legt eine feste Amtsperiode fest und erlaubt Wiederberufung. Die EKD-Richtlinie enthält dazu keine Vorgabe. |
Spruchpraxis-Schwankungen möglich („Zeitpunkt-Glück“ durch Wechsel/Neubesetzung). Wiederberufung kann als Risiko von Verfestigung/zu großer Systemnähe wahrgenommen werden. |
|
Geschäftsstelle funktional definiert; Aufgaben im Normtext konkret. Rechtsquellen: § 2 Abs. 5; § 3 Abs. 4; § 4 Abs. 2 | § 4 Abs. 1–2: Geschäftsstelle mit Sitz Kassel; Träger EKKW; Aufgaben nach Stellenbeschreibung. | EKKW legt Ort und Trägerschaft fest und verweist zur Aufgabenbeschreibung auf eine interne Stellenbeschreibung statt auf den Normtext. Dadurch ist die Ausgestaltung weniger transparent nachlesbar. |
Hemmschwelle: „Träger = Landeskirche“ kann für Betroffene weniger unabhängig wirken. Unklarheiten bei Erwartungen/Ansprüchen gegenüber der Geschäftsstelle (was Unterstützung praktisch umfasst). Geografische Hürde möglich (Kassel) bei persönlichen Terminen. |
| § 4 Abs. 4: Gliedkirchen/diakonische Werke können Regelungen zur Finanzierung treffen. | § 5 Abs. 1–2: Vereinbarung über laufende Kosten; Anerkennungsleistungen zahlen Institutionen jeweils für ihren Bereich. | EKKW konkretisiert die Finanzierung: laufende Kosten über Vereinbarung, aber Auszahlung der Anerkennungsleistungen bleibt institutionell getrennt. |
Betroffene können Zahlungs-/Zuständigkeitsfragen unmittelbar spüren („Wer zahlt jetzt genau?“). Verzögerungsrisiko nach Entscheidung (Abstimmung zwischen Institutionen). |
| § 8 Abs. 1 Satz 4: Aufwandsentschädigung „angemessen“ (unbestimmt). | § 6: Aufwandsentschädigung 700 EUR monatlich (fix). | EKKW macht die Aufwandsentschädigung zu einem festen Betrag, während EKD nur einen unbestimmten Rechtsbegriff nutzt. |
Vertrauens-/Legitimitätsrisiko: fixer Betrag kann als „Bezahlung für Entscheider“ missverstanden werden. Kann Akzeptanz des Verfahrens mindern (ohne direkte Auswirkung auf Leistungshöhe). |
|
EKD kennt keine Sonder-Übergangsregel für bereits gestellte, offene Anträge. Rechtsquelle: § 12 (Inkrafttreten 01.04.2025) | § 7 Abs. 1: Optionaler Wechsel alter Anträge ins neue System (im Einvernehmen mit der betroffenen Person). | EKKW schafft eine Kann-Regel: Vor dem 01.01.2026 gestellte Anträge können an die neue Kommission übergehen, aber nur bei aktivem Einvernehmen. |
Informationsasymmetrie: Wer nicht nachfragt oder nicht beraten wird, nutzt die Option möglicherweise nicht. Betroffene können ungewollt im alten Verfahren bleiben. |
Ordnung Anerkennungskommission Kurhessen-Waldeck/Hessen Nassau (externer Link)
Rheinland-Westfalen/Lippe + Diakonie
Vergleich: EKD-Anerkennungsrichtlinie vs. Durchführungsbestimmungen NRW (Anerkennungskommission)
Stand: 16.01.2026
Verglichen werden die „Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt“ (Anerkennungsrichtlinie-EKD, vom 21.03.2025, Inkraft: 01.04.2025) und die „Durchführungsbestimmungen für die Arbeit der Anerkennungskommission“ in Nordrhein-Westfalen (Entwurf Stand 15.12.2025, Inkraft: 01.01.2026).
| EKD (Anerkennungsrichtlinie-EKD, 21.03.2025) | NRW (Durchführungsbestimmungen, Stand 15.12.2025 / ab 01.01.2026) | Unterschied / Abweichung | Nachteil / mögliche Folge für Betroffene |
|---|---|---|---|
| § 1 Abs. 3 S. 2: Den Gliedkirchen und der Diakonie wird empfohlen, entsprechende Regelungen zu treffen und dabei die evangelischen Jugendverbände einzubeziehen. | § 1 Abs. 2: Zuständigkeit für Einrichtungen evangelischer Jugendverbände nur, sofern eine Vereinbarung mit den Landeskirchen besteht oder der Jugendverband Mitglied im Diakonischen Werk ist. | NRW macht den Zugang für Fälle aus Jugendverbänden von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig (Vereinbarung/Diakonie-Mitgliedschaft). EKD empfiehlt dagegen allgemein den Einbezug von Jugendverbänden. | Betroffene aus Jugendverbands-Kontexten können in eine Zuständigkeitslücke geraten (Weiterverweisung/Unklarheit). Folge: Verzögerungen, höherer Aufwand, höhere Abbruchquote. |
| § 8 Abs. 1 S. 1: Besetzung mit mindestens drei, in jedem Fall mit einer ungeraden Anzahl an Personen. | § 2 Abs. 1 S. 1: Die Anerkennungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. | NRW legt die Größe fest (5 Mitglieder). EKD gibt nur eine Mindestgröße vor (mindestens 3) und fordert zwingend nur die ungerade Anzahl. | Kein unmittelbarer Nachteil. In Kombination mit NRW-Beschlussfähigkeit (3 von 5) kann die feste Größe aber zu stark sitzungsabhängigen Konstellationen führen (siehe nächster Punkt). |
| § 8 Abs. 1 (Mindestbesetzung) i.V.m. Qualitätsanforderungen in § 8. | § 2 Abs. 1 S. 2: Beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. | NRW erlaubt Entscheidungen mit 3 von 5 Mitgliedern. EKD regelt Beschlussfähigkeit nicht ausdrücklich, setzt aber auf Qualitätsanforderungen der Besetzung. | Risiko von „Tagesbesetzungs-Effekten“: Entscheidungen können ohne volle Vielfalt/Fachlichkeit getroffen werden. Betroffene erleben eher Uneinheitlichkeit und Zufallsabhängigkeit. |
| § 8 Abs. 1 S. 4: Aufwandsentschädigung „angemessen“. | § 2 Abs. 3: Aufwandsentschädigung in Höhe der jeweils gültigen Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG. | NRW fixiert starr auf die Ehrenamtspauschale. EKD bleibt flexibel („angemessen“). | Kann Gewinnung/Bindung hochqualifizierter und unabhängiger Mitglieder erschweren (Trauma-/Rechtskompetenz). Folge: langsamere Verfahren, Überlastung, Qualitätsrisiken. |
| § 8 Abs. 1 S. 4: Aufwandsentschädigung „angemessen“. | § 3 Abs. 2: Vorsitz arbeitet zusätzlich in der Koordinierungskommission mit – ehrenamtlich; nur Reisekosten werden erstattet. | NRW weist dem Vorsitz zusätzliche EKD-/Diakonie-Aufgaben zu, ohne zusätzliche Entschädigung. EKD regelt solche unbezahlten Zusatzaufgaben nicht. | Mehrbelastung ohne angemessene Vergütung kann Erreichbarkeit, Koordination und Qualitätssicherung beeinträchtigen (z.B. längere Bearbeitungszeiten). |
| § 8 Abs. 1 S. 7: Anerkennungskommissionen sind berechtigt, sich Geschäftsordnungen zu geben. | § 5: Geschäftsordnung im Benehmen mit den beteiligten Landeskirchen und dem Diakonischen Werk. | NRW koppelt die Geschäftsordnung an einen Abstimmungsprozess mit Institutionen. EKD betont die eigenständige Befugnis der Kommission. | Regeln können stärker institutionsnah ausgestaltet werden oder so wirken. Das kann Vertrauen/Sicherheitsgefühl Betroffener mindern. |
| § 8 Abs. 7: Orientierung an einem Anhaltskatalog zur Förderung vergleichbarer Spruchpraxis. | § 3 Abs. 2: Vorsitz wirkt bei Erarbeitung eines Anhaltskatalogs mit. | NRW beschreibt die Mitwirkung, wiederholt aber nicht ausdrücklich die Orientierungspflicht der Kommission am Anhaltskatalog. | Ohne klare Orientierung kann die Leistungshöhe stärker personen-/regionalabhängig ausfallen. Betroffene erleben eher Streuung und Ungleichbehandlung. |
Ordnung Anerkennungskommission Westfallen-Rheinland/Lippe (externer Link)
Evangelischen Landeskirche in Württemberg + Diakonie Württemberg
| EKD (Anerkennungsrichtlinie, 21.03.2025) | Württemberg (Änd. Ausführungsverordnung AGSB, 21.10.2025) | Unterschied / Abweichung | Nachteil / mögliche Folge für Betroffene (Praxis) |
|---|---|---|---|
|
§ 1 Abs. 1 S. 4: „Das Verfahren ist nach den Bedürfnissen Betroffener zu gestalten.“ Rechtsquelle: Anerkennungsrichtlinie-EKD vom 21.03.2025 |
Keine ausdrückliche Regelung in Art. 1 Nr. 1–4 (Nr. 3.1–3.4 AusfVO AGSB). Rechtsquelle: ÄndVO AusfVO AGSB (Württemberg) vom 21.10.2025 | Der betroffenenorientierte Leitgrundsatz wird im Württemberg-Änderungstext nicht aufgenommen. | Betroffene haben weniger „Textgrundlage“, um auf trauma- und bedürfnisgerechte Gestaltung zu bestehen (z.B. Pausen, Kommunikationsform, Begleitung). Risiko stärker verwaltungsförmiger Abläufe. |
|
§ 3 Abs. 1 S. 1–2: Formular wird bereitgestellt; EKD-weit einheitliches Formular. Rechtsquelle: Anerkennungsrichtlinie-EKD |
Nr. 3.3 S. 1: „Anträge … sind schriftlich oder mündlich an die Geschäftsstelle zu richten.“ Rechtsquelle: ÄndVO AusfVO AGSB, Nr. 3.3 | EKD: Standardisierung über Formular (vergleichbar, klar, vollständig). Württemberg: Antrag auch mündlich; kein Verweis auf EKD-einheitliches Formular im Normtext. | Unsicherheit, welche Angaben „genug“ sind; höhere Gefahr von Nachforderungen/Mehrfachschilderungen. Mündliche Aufnahme kann Missverständnisse erzeugen; Betroffene verlieren leichter Kontrolle über die Darstellung. |
|
§ 3 Abs. 1 S. 4: Mitarbeitende der Geschäftsstelle sind „besonders geschult“. Rechtsquelle: Anerkennungsrichtlinie-EKD |
Keine entsprechende Regelung in Nr. 3.2–3.3. Rechtsquelle: ÄndVO AusfVO AGSB | EKD verpflichtet zu spezieller Schulung; Württemberg-Text enthält keine Schulungsanforderung für die Geschäftsstelle. | Erhöhtes Risiko von unpassender Kommunikation (Beweis-/Bürokratie-Ton, Trigger-Fragen). Betroffene können sich weniger sicher fühlen; Abbruch/Retraumatisierung wahrscheinlicher. |
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§ 2 Abs. 6: Institutionenbegriff weit (inkl. Diakonische Werke und Mitglieder); Anerkennung auch bei aufgelösten/übernommenen Institutionen möglich. Rechtsquelle: Anerkennungsrichtlinie-EKD |
Nr. 3.3 S. 2: Unterstützung außerhalb des Geltungsbereichs von § 1 Abs. 6 AGSB nur bei Vereinbarung zwischen Träger/Zuordnungskirche/Landeskirche/Diakonie. Rechtsquelle: ÄndVO AusfVO AGSB, Nr. 3.3 | EKD: Zuständigkeit wird weit gefasst, um Lücken zu vermeiden. Württemberg: Unterstützung außerhalb des Bereichs wird von (vorherigen) Vereinbarungen abhängig gemacht. | Zuständigkeitslücken: Betroffene können zwischen Trägern hängen bleiben („nicht zuständig / erst Vereinbarung“). Das führt zu Verzögerung, Ping-Pong und erhöhtem Abbruchrisiko. |
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§ 2 Abs. 5: Geschäftsstelle = funktional definiert („Organisationseinheit, die die Arbeit … geschäftsführend begleitet“). Rechtsquelle: Anerkennungsrichtlinie-EKD |
Nr. 3.2: „Für die Anerkennungskommission ist beim Oberkirchenrat eine Geschäftsstelle eingerichtet.“ Rechtsquelle: ÄndVO AusfVO AGSB, Nr. 3.2 | EKD lässt organisatorische Verankerung offen; Württemberg bindet die Geschäftsstelle ausdrücklich an den Oberkirchenrat. | Höhere Hemmschwelle und mögliche Vertrauensprobleme („bei der Kirchenverwaltung“). Betroffene fühlen sich ggf. weniger unabhängig geschützt, was Offenheit und Inanspruchnahme senkt. |
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§ 8 Abs. 1 S. 7: Anerkennungskommissionen sind berechtigt, sich Geschäftsordnungen zu geben. Rechtsquelle: Anerkennungsrichtlinie-EKD |
Nr. 3.4: Geschäftsordnung nur „im Einvernehmen“ mit Oberkirchenrat und Diakonie-Vorstand. Rechtsquelle: ÄndVO AusfVO AGSB, Nr. 3.4 | Württemberg führt einen Zustimmungsvorbehalt der Institutionsebene ein. | Regeln, die Betroffene schützen (z.B. Fristen, Protokolle, Umgang mit Nachfragen), können institutionell gebremst werden. Unabhängigkeitswahrnehmung sinkt. |
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§ 8 Abs. 1 S. 1: mind. drei Mitglieder; ungerade Zahl. Rechtsquelle: Anerkennungsrichtlinie-EKD |
Nr. 3.1 S. 1: „… mit drei Mitgliedern besetzt“. Rechtsquelle: ÄndVO AusfVO AGSB, Nr. 3.1 | EKD lässt Erweiterung (5/7) zu; Württemberg fixiert auf 3. | Kapazitäts- und Ausfallrisiko: Bei Befangenheit/Urlaub/Krankheit entsteht schneller Verzögerung; Entscheidungen können stärker von Einzelpersonen abhängen. |
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§ 8 Abs. 1 S. 6: Wenigstens ein Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt haben; wenigstens eine weitere Person soll eine traumatherapeutische Qualifikation aufweisen. Rechtsquelle: Anerkennungsrichtlinie-EKD |
Nr. 3.1: Wenigstens ein Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt haben; wenigstens ein Mitglied soll eine traumatherapeutische Qualifikation aufweisen. Rechtsquelle: ÄndVO AusfVO AGSB, Nr. 3.1 | EKD legt eine personelle Trennung nahe („weitere Person“ = zweite Person). Württemberg erlaubt, dass beide Qualifikationen in einer Person zusammenfallen. | Risiko einer geringeren pluralen Fachperspektive: Trauma- und Rechtskompetenz können faktisch „auf einer Person“ lasten. Für Betroffene kann das die Qualität der Einordnung, Gesprächsführung und Entscheidungsbalance schwächen – besonders bei nur drei Kommissionsmitgliedern. |
Ordnung der Anerkennungskommission Württemberg (externer Link)
Anhalt/Mitteldeutschland + Diakonie
Hier ist noch keine neue Ordnung fertiggestellt.
Sachsen + Diakonie
Hier ist noch keine neue Ordnung fertiggestellt.
Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz + Diakonie
Hier ist noch keine neue Ordnung fertiggestellt.
Anerkennungsrichtline der EKD
Was wir als Initiative zum Thema fordern lesen sie hier.
- vgl. Es hakt bei Zahlungen an Missbrauchs-Betroffene (externer Link), 18.12.2025, evangelisch.de ↩︎
- vgl. Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen (externer Link) § 7 (3) ↩︎
- vgl. Es hakt bei Zahlungen an Missbrauchs-Betroffene (externer Link), 18.12.2025, evangelisch.de ↩︎
- vgl. Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen (externer Link) § 7 (3) b), (4) ↩︎
- vgl. Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen (externer Link) § 7 (3) a), (4) ↩︎
- vgl. Anerkennungsrichtlinie der EKD (externer Link) Häufige Fragen, Fragen zum Verfahren, Wie hoch sind die Anerkennungsleistungen nach der neuen Richtlinie? ↩︎
- vgl. Es hakt bei Zahlungen an Missbrauchs-Betroffene (externer Link), 18.12.2025, evangelisch.de ↩︎
- vgl. VB030 Gespräch mit der Fachanwältin für Strafrecht Martina Lörsch Von Vertuschung Beenden / 06/03/2025 ↩︎
